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Satzung des Vereins Netzwerk Regenbogen e.V.

 

Download unserer Satzung vom 15.10.2020

 

Vorbemerkung: In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Netzwerk Regenbogen e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sömmerda. Der Verein wurde am 11.11.04 gegründet.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Sömmerda eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/ mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  • die Förderung des Wohlfahrtswesens

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

  • Die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation von praktischer Hilfe als Hilfe zur Selbsthilfe

  • Hilfen im Bereich Wohnen zur Vermeidung von Verwahrlosung und Verarmung

  • Anbieten sozialer Dienste wie Beratung, Begleitung bei Antragstellungen, Kriseninterventionen

  • Die Durchführung von Freizeit-, Bildungs-, Beschäftigungsangebote zur Erweiterung sozialer und persönlicher Kompetenz

  • Eindämmung von gesellschaftlichen Ausgrenzungsprozessen und Vereinsamung durch Integration in das gesellschaftliche Leben und Unterstützung beim Aufbau sozialer Kontakte

  • Die Durchführung von Veranstaltungen und Kampagnen zur Information, Fortbildung, Begegnung und Vernetzung

  • Die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Thüringen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

  2. mit dem Tod des Mitglieds

  3. durch freiwilligen Austritt

  4. durch Ausschluss aus dem Verein

  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart, bis zu 4 Beisitzer.

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: Vorsitzender und Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  6. Der Vorstand wählt in der konstituierenden Sitzung aus dem Vorstand heraus einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Kassenwart. Wiederwahl ist zulässig.

  7. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens halbjährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder in Abwesenheit stellv. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich, elektronisch oder telefonisch diesem Verfahren zustimmt.

  9. Über die Konten des Vereins verfügen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Eine Vollmacht kann erteilt werden.

  10. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Der Vorstand regelt seine Aufgaben in der Stellenbeschreibung.

  11. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

  12. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, müssen ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Juristische Personen werden durch Delegierte vertreten, die ihre Legitimation vor Beginn der Versammlung schriftlich nachzuweisen haben.

  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Satz (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Versammlung mit 2/3 Mehrheit die offene Abstimmung und/oder die Blockwahl beschließen.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

  3. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit fest.

  5. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 und 10.

 

§ 13 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend dem Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiter Samariter Bund Kreisverband Sömmerda e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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